Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 79
§ 79 – Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch. (2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.
Kurz erklärt
- Sozialleistungsträger müssen keine Erstattung leisten, wenn sie zwischen dem 31. Oktober 2012 und dem 5. Juni 2014 in Unkenntnis der Erstattungspflicht Leistungen erbracht haben.
- Der Erstattungsanspruch entfällt in diesem Fall.
- Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2014 in gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen wurden, bleiben gültig.
- Die Regelung betrifft spezifische Zeiträume und Bedingungen.
- Es handelt sich um eine Ausnahme von der Erstattungspflicht.